Versandapotheken dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Tierarzneimittel verkaufen. Ausgenommen sind verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medikamente für Nutztiere. Ein generelles Versandverbot schränkt aus Sicht der obersten Zivilrichter die Berufsfreiheit der Apotheker übermäßig ein. Das geht aus der jetzt veröffentlichten Begründung des Urteils vom 12. November hervor.
Zwar rechtfertige der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit, so die BGH-Richter. Dies könne aber nicht für OTC-Arzneimittel für Haustiere gelten. Denn im Wege des Versandhandels verursachte Fehlmedikationen stellten hier keine Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung dar. Schließlich würden Hunde und andere „nicht zu Ernährungszwecken gehaltene Haustiere [...] aus ideellen Gründen in den Haushalt aufgenommen“ und weit überwiegend nicht aus Erwerbsgründen, so die Richter.
Der BGH hob mit seinem letztinstanzlichen Urteil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Zwar erkannten auch die BGH-Richter an, dass „die Möglichkeit einer durch übermäßigen Sorge um das Wohlergehen des Haustieres verursachten Übermedikation“ bestehe. Die gleiche Gefahr sahen die Richter allerdings bei allzu besorgten Eltern, die ihren Kindern zu viele Arzneimittel geben. Da der Gesetzgeber dieses Risiko seit der Freigabe des Versandhandels im Jahr 2004 für hinnehmbar halte, könnten für Tiere keine strengeren Maßstäbe gelten, so der BGH.