Von: Janina Leckler Oncotherm GmbH, openPR
Nachdem bereits im Mai 2011 das Sozialgericht Trier die Knappschaft verurteilt hatte, für oncothermische Behandlungen zu zahlen, hat jetzt das Landessozialgericht Bayern(LSG) einen Meilenstein auf höherer Instanz gesetzt: Es verpflichtete die Techniker Krankenkasse, für tiefen-hyperthermische Behandlungen zu zahlen, obwohl die Patientin Chemotherapie zu Gunsten Hyperthermie und Heilkunde ablehnt.
Bisher übernehmen gesetzliche Krankenkassen eine hyperthermische Komplementärmedizin durch Hyperthermie nur, wenn diese eine Chemotherapie begleitet. So im Fall der Patientin mit (Darm-) Krebs, bei der die ambulante hyperthermische Behandlung zusätzlich zur Chemotherapie erfolgte. Laborwerte und Metastasen gingen zurück. Das Allgemeinbefinden besserte sich. Das Sozialgericht Trier entschied für die Patientin (vertreten durch die Berliner Kanzlei Dr. Breitkreutz). Die Knappschaft muss für die regionale Tiefenhyperthermie (Oncothermie) aufkommen.
Im aktuellen Urteil geht das LSG Bayern auf höherer Instanz einen Schritt weiter. Es entschied am 10. August 2011, dass die Techniker Krankenkasse (TK) zur vorläufigen Gewährung von ambulanten Hyperthermiebehandlungen im Rahmen regionaler Tiefenhyperthermie verpflichtet ist – auch OHNE parallel durchgeführte Chemotherapie. Diese hatte die Patientin nach der operativen Entfernung des Darmkarzinom abgelehnt. Sie verwies auf ihren geschwächten Gesundheitszustand und akzeptierte nur hyperthermisch Therapien und naturheilkundliche Verfahren. Im Laufe dieser Kombination aus Alternativ- und Wärmetherapie stoppte die Metastasierung, sogar eine leichte Regression wurde erreicht. Doch das Sozialgericht Würzburg lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst ab. Das LSG Bayern hob ihn auf: Aufgrund der im Einzelfall zu erwartenden Nebenwirkungen der zytostatischen Therapie (Zellteilung hemmend) stehe keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung. Zudem lasse die bisherige Therapie eine positive Einwirkung auf das Tumorgeschehen erwarten.
In der Regel übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten einer Krebsbehandlung, wenn diese in den Richtlinien des Bundesausschusses und dessen Leistungskatalog niedergelegt sind. Alternative und komplementär-medizinische Therapien wie die regionale Wärmetherapie (Oncothermie) sind vom Patienten selbst zu tragen. Manche Fachärzte und Krankenhäuser haben zwar Verträge mit Krankenkassen, so dass die gesetzliche Krankenversicherung die individuelle Komplementärmedizin trägt. Doch komplementärmedizinische Verfahren wie die Oncothermie finden sich nicht als Regelfall im Leistungskatalog. Die Oncothermie versteht sich als Therapie, die die Wirkung der Chemo- und Strahlentherapie auf Tumorzellen steigert und gleichzeitig Nebenwirkungen verringert. Ziel ist, durch hochfrequente Kurzwellen Überwärmung zu erzeugen und die Vernichtung von Tumorzellen anzuregen. Der Tumor soll sich selbst bekämpfen.